Mit Cannabisrezept ins Ausland und was das Gesundheitsamt vorher verlangt


Canabis Pflanzen

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Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. In der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten gilt es weiterhin als eines, weshalb das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für Auslandsreisen nach wie vor eine amtlich beglaubigte Bescheinigung verlangt. An der Grenze zählt also nicht das deutsche Recht.

Wer im Sommer mit laufender Cannabistherapie verreist, hat einen Behördengang vor sich, der Wochen vor dem Abflug beginnt.

Die Bescheinigung nach Artikel 75 gilt höchstens 30 Tage

Das Dokument heißt Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Die behandelnde Ärztin füllt es aus, beglaubigt wird es vor Reiseantritt von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle, in der Praxis meist vom Gesundheitsamt. Grundlage ist das Rezept, das dem Amt vorgelegt werden muss. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte begrenzt die Gültigkeit auf 30 Tage und verlangt für jedes verschriebene Mittel ein eigenes Formular.

Die Frist wirkt doppelt. Verschrieben werden darf ohnehin nur die für 30 Tage nötige Menge, mehr lässt sich folglich auch nicht bescheinigen.

In Nürnberg entscheidet der Praxissitz, im Enzkreis der Wohnort

Ausgeführt wird die Regelung von den Ländern. Dabei entstehen Zuständigkeiten, die einander widersprechen. Die Stadt Nürnberg erklärt jenes Gesundheitsamt für zuständig, in dessen Bereich der verordnende Arzt seinen Praxissitz hat. Der Landkreis Harburg wird noch deutlicher und stellt klar, maßgeblich sei der Praxissitz, nicht der Wohnort der Person. Im Enzkreis gilt das Gegenteil, dort zählt der Erst- oder Zweitwohnsitz. In Berlin beglaubigt ohnehin nicht das Bezirksamt, sondern das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Gesundheitsämter können elektronische Rezepte bislang nicht auslesen. Das baden-württembergische Sozialministerium bittet Patienten deshalb um eine einfache Kopie des eRezepts mit Praxisstempel. Wer sein Cannabis Rezept online über eine Videosprechstunde erhalten hat, braucht damit einen zusätzlichen Kontakt zur Praxis, bevor der Termin beim Amt sinnvoll ist.

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der Erstverschreibungen an einen persönlichen Arztkontakt binden soll, liegt seit Dezember 2025 im Gesundheitsausschuss des Bundestages und war bis zur parlamentarischen Sommerpause nicht zur Abstimmung aufgerufen.

Hessen hat die Zuständigkeitslücke geschlossen und lässt bei Praxen außerhalb des Landes ausdrücklich das örtliche Gesundheitsamt zu. Andere Länder beschreiben den Fall auf ihren Seiten nicht. Wie viele Menschen davon betroffen sind, lässt sich nicht beziffern, denn ein Register über Cannabispatienten führt in Deutschland niemand.

Fünf Euro in Duisburg, 16 Euro im Landkreis Harburg

Kostenlos ist der Vorgang nirgends, einheitlich auch nicht. Die Beglaubigung richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Stelle, und die Spanne zwischen den Ämtern ist erheblich.

  • Duisburg 5 Euro, Termin 14 Tage vor Reiseantritt
  • Landkreis Mainz-Bingen 9 Euro im Schengen-Raum und 21 Euro für andere Länder,
  • Terminabsprache nötig
  • Nürnberg 10 Euro, kein Vorlauf angegeben
  • Landkreis Harburg 16 Euro, Bescheinigung vorab einreichen

Stuttgart bearbeitet die Beglaubigung in der Regel am selben Tag und verlangt dafür keinen Termin. Die Region Hannover bittet um mindestens eine Woche Vorlauf, damit fehlerhafte Formulare vorher auffallen. Beglaubigt wird nämlich nur, was die Praxis korrekt ausgefüllt hat. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg nennt die üblichen Stolpersteine, darunter die fehlende eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur, den fehlenden Praxisstempel und die Annahme, ein Formular reiche für mehrere Präparate.

Persönlich erscheinen muss man fast überall. Der Landkreis Mainz-Bingen verlangt die Bescheinigung im Original und ein gültiges Ausweisdokument, Mannheim besteht ebenfalls auf persönlichem Erscheinen. Hamburg lässt immerhin jedes Gesundheitsamt der Stadt zu, sofern die Praxis dort liegt.

Wer zwei Sorten mitnimmt, zahlt zweimal und braucht zwei vollständig ausgefüllte Formulare, für jede Packung ein eigenes. In der Ferienzeit trifft dieser Vorlauf auf Praxen und Ämter, die selbst dünner besetzt sind.

Die Türkei steht auf Rang zwei und außerhalb des Schengener Abkommens

Insgesamt 29 Staaten führt das BfArM als Vertragsparteien des Schengener Abkommens auf. Bulgarien, Rumänien und Kroatien gehören dazu, Zypern und Irland nicht. Wer dorthin fliegt, verlässt den Anwendungsbereich des Formulars, obwohl beide Länder zur Europäischen Union gehören. Island, Norwegen und die Schweiz liegen umgekehrt im Schengen-Raum, ohne der Union anzugehören. Binnenmarkt und Schengen decken sich nicht.

Die Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen beziffert den Auslandsanteil an den Urlaubsreisen der Deutschen für 2025 auf 78 Prozent. Spanien führe das Zielranking an, die Türkei folge mit einem Marktanteil von 8,6 Prozent auf Rang zwei. Für Reisen dorthin hilft das Formular nach Artikel 75 nicht weiter.

Dazu kommt eine schlichte Rechenaufgabe. Die Sommerferien dauern je nach Bundesland sechs Wochen oder etwas länger. Die Bescheinigung gilt 30 Tage.

Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums gibt es keine harmonisierte Regel

Außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international abgestimmten Bestimmungen. Es gelten die nationalen Regeln des Ziellandes und, was leicht übersehen wird, auch die des Transitlandes. Wer über ein Drittland umsteigt, muss dessen Vorschriften ebenfalls berücksichtigen. Die Bundesopiumstelle empfiehlt für solche Reisen eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung nach dem Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamts, mit Angaben zu Einzel- und Tagesdosierung, Wirkstoffbezeichnung und Reisedauer. Beglaubigt werden muss auch sie, eine verbindliche Form ist dagegen nicht vorgeschrieben.

Rechtsverbindlich Auskunft erteile nach Angaben des Auswärtigen Amts allein die Botschaft des jeweiligen Landes in Deutschland. Einige Staaten begrenzen die mitgeführte Menge, andere untersagen die Einfuhr vollständig. Die Länderübersicht des Suchtstoffkontrollamts, auf die die Bundesopiumstelle verweist, bezeichnet das BfArM selbst als unvollständig.